Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) gehört zur
Unfallkasse des Bundes und ist Teil der Bundesverwaltung.
Seit ihrer Gründung 1983 unterstützt sie
selbstständige Künstler und Publizisten
hinsichtlich ihrer Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Wer zum Personenkreis zählt, der von den Leistungen der
KSK profitieren kann, entscheidet die KSK im Rahmen eines
relativ langen Aufnahmeprozesses. Dabei wird auch
geprüft, ob der Antragsteller zum
versicherungspflichtigen Personenkreis zählt, sich also
gesetzlich versichern muss. In der Regel wird die
Versicherungspflicht für alle Mitglieder der KSK
festgestellt. Das bedeutet: Die Versicherten müssen
sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, etwa
die Hälfte der Beiträge trägt jedoch die
KSK.

Die Künstlersozialkasse unterstützt
selbstständige Künstler und Publizisten
hinsichtlich ihrer Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung.
Wer sich in der
Künstlersozialkasse privat versichern möchte, muss
sich zunächst von der Versicherungspflicht befreien
lassen. Das ist an zwei Punkten möglich: Zum einen
während der ersten drei Jahre der Selbständigkeit
(der Antragsteller gilt dann noch als Berufsanfänger)
oder wenn die GKV-Versicherungspflichtgrenze
überschritten wird. Der Befreiungsantrag muss bei der
KSK gestellt werden. Eine Besonderheit gilt für
Berufsanfänger: Zum Ende der Berufsanfängerzeit
von drei Jahren ist es einmalig möglich, in die
gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Für Höherverdienende gilt die Befreiung
dauerhaft.
Auf Antrag erhalten privat Versicherte nach Aufhebung
der Versicherungspflicht einen Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung. Hier gilt: Wer viel verdient
erhält einen hohen Zuschuss, wer wenig verdient
erhält einen geringeren. Nur Gutverdiener erhalten
demnach die Hälfte ihres Versicherungsbeitrags als
Zuschuss. Achtung: Wer privat krankenversichert ist, muss
sich auch privat um eine Pflege- und Rentenversicherung
kümmern. Zur privaten Pflegeversicherung vergibt die
KSK ebenfalls auf Antrag Zuschüsse.